Zum Inhalt springen
Zurück zum Lexikon
ImmobilienKosten & Steuern

Schenkung und Erbschaft von Immobilien

Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, fällt grundsätzlich Schenkung- oder Erbschaftsteuer an.

Die Freibeträge unterscheiden sich stark nach Verwandtschaftsgrad und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung — was gestaffelte Übertragungen zu Lebzeiten zu einem gängigen Gestaltungsmittel macht. Der Wert der Immobilie wird dabei nach den Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelt, nicht nach einem frei gewählten Betrag; ein niedrigerer gemeiner Wert kann durch Gutachten nachgewiesen werden.

Für Immobilien gibt es zusätzliche Befreiungstatbestände, insbesondere für das selbstgenutzte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen an Nutzung und Haltedauer. Häufig kombiniert wird die Übertragung mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht zugunsten des Übergebers, was den steuerlichen Wert mindert, aber Verfügungsmöglichkeiten und Finanzierbarkeit des Objekts einschränkt. Diese Gestaltungen sind stark einzelfallabhängig und gehören zwingend in die steuerliche und rechtliche Beratung — sie lassen sich nachträglich kaum korrigieren.

Freibeträge, Familienheim-Befreiung und Nießbrauch wirken alle auf denselben steuerlichen Wert — welche Kombination passt, hängt von Verwandtschaft, Nutzung und Gestaltung ab.

In welchem Verhältnis steht der Erwerber zum Übergeber?

Beispielwerte zur Veranschaulichung — keine Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.

Passendes WerkzeugKostenplan