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ImmobilienFinanzierung

Privatdarlehen von Angehörigen

Geld von Eltern oder Verwandten, das als Darlehen und nicht als Geschenk gegeben wird.

Für die Finanzierung ist entscheidend, wie die Bank das Geld einordnet. Ein nachrangiges, langfristiges Darlehen ohne feste Rate wird häufig eigenkapitalähnlich behandelt und verbessert den Beleihungsauslauf. Ein Darlehen mit fester monatlicher Rate wandert dagegen in die Haushaltsrechnung und verschlechtert die Kapitaldienstfähigkeit — dieselbe Summe kann also je nach Formulierung helfen oder schaden.

Steuerlich gilt: Ein zinsloses oder deutlich zu günstiges Darlehen kann als Schenkung gewertet werden, wenn der Zinsvorteil erheblich ist. Umgekehrt sind vereinbarte Zinsen beim Geldgeber Kapitalerträge. Für die Anerkennung als Darlehen kommt es auf einen schriftlichen Vertrag mit Verzinsung, Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und tatsächlicher Durchführung an — also auf nachweisbare Zahlungen, nicht nur auf ein Dokument in der Schublade.

Der unterschätzte Teil ist der familiäre. Trennung, Erbfall, Pflegebedürftigkeit des Geldgebers oder ein Geschwisterstreit können ein informell gehandhabtes Darlehen in eine Forderung verwandeln, die zur Unzeit fällig wird. Eine schriftliche Regelung schützt hier nicht die Bank, sondern die Beteiligten untereinander. Ob im Einzelfall Schenkung oder Darlehen die bessere Lösung ist, gehört in die steuerliche Beratung.

Ob Geld von Angehörigen als Schenkung oder als Darlehen gegeben wird, wirkt sich unterschiedlich auf Finanzierung, Steuer und das familiäre Risiko aus — die Formulierung entscheidet, nicht die Höhe der Summe.

Sortieren nach:

Schenkung

Wirkung auf die Finanzierung
Zählt als Eigenkapital, verbessert Beleihungsauslauf dauerhaft
Steuerliche Behandlung
Schenkungsteuer möglich, Freibeträge nutzbar
Rückforderbarkeit
Grundsätzlich nicht rückforderbar
Formanforderung
Formlos möglich, Nachweis empfehlenswert
Familiäres Risiko
Gering, da endgültig

Privatdarlehen

Wirkung auf die Finanzierung
Je nach Ausgestaltung eigenkapitalähnlich oder zusätzliche Verbindlichkeit
Steuerliche Behandlung
Kein Schenkungsteuertatbestand bei marktüblichen Konditionen
Rückforderbarkeit
Rückzahlung vertraglich vereinbart
Formanforderung
Schriftlicher Vertrag mit Zins, Laufzeit, Rückzahlung nötig
Familiäres Risiko
Kann bei Trennung, Erbfall oder Streit zur Unzeit fällig werden

Beispielwerte zur Veranschaulichung — keine Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.

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