Zum Inhalt springen
Zurück zum Lexikon
ImmobilienGrundbuch

Nießbrauch

Das Recht, eine Immobilie zu nutzen und Erträge daraus zu ziehen.

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist das umfassendste Nutzungsrecht, das jemand an einer fremden Immobilie haben kann — weiter reichend als ein einfaches Wohnrecht. Der Nießbraucher darf die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten, während der Eigentümer im Grundbuch zwar formal Eigentümer bleibt, wirtschaftlich aber kaum Zugriff auf die Immobilie hat.

Häufig wird der Nießbrauch bei vorweggenommener Erbfolge eingesetzt: Eltern übertragen die Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor, um weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen behalten zu können. Für einen Käufer bedeutet ein eingetragener Nießbrauch, dass er zwar Eigentümer wird, das Objekt aber bis zum Erlöschen des Nießbrauchs — meist mit dem Tod des Berechtigten — faktisch nicht selbst nutzen kann. Das mindert den erzielbaren Kaufpreis erheblich, oft um 30 Prozent oder mehr, abhängig vom Alter des Berechtigten.