Wohnrecht
Das Recht einer Person, in der Immobilie zu wohnen.
Ein Wohnrecht (§ 1093 BGB) berechtigt eine bestimmte Person, Teile oder die gesamte Immobilie selbst zu bewohnen, ohne sie vermieten zu dürfen — anders als beim weiter reichenden Nießbrauch. Häufig wird es im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingetragen: Eltern übertragen das Eigentum bereits zu Lebzeiten auf ein Kind, behalten sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Für einen Käufer, der ein Objekt selbst beziehen möchte, ist ein eingetragenes Wohnrecht ein entscheidendes Ausschlusskriterium oder zumindest ein Grund für erhebliche Preisabschläge — es bleibt beim Verkauf bestehen und erlischt in der Regel erst mit dem Tod des Berechtigten. Ein Blick in Abteilung II des Grundbuchs zeigt, ob ein solches Recht besteht; ein Exposé allein zeigt das fast nie.