Grundbuchberichtigung
Die Korrektur des Grundbuchs, wenn die eingetragene Rechtslage nicht mehr stimmt — häufigster Fall ist ein Erbfall.
Der Erbe wird zwar mit dem Erbfall Eigentümer, steht aber noch nicht im Grundbuch. Ohne Berichtigung kann er nicht wirksam verkaufen oder belasten. Nachgewiesen wird die Erbfolge durch Erbschein oder durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll — Letzteres spart häufig die Kosten des Erbscheins.
Beim Kauf von einer Erbengemeinschaft ergeben sich daraus zwei praktische Konsequenzen: Alle Miterben müssen mitwirken, und die Berichtigung sollte vor oder spätestens mit der Beurkundung geklärt sein. Verzögerungen an dieser Stelle sind häufig und lassen sich nicht durch Druck auf den Notar lösen. Wer ein geerbtes Objekt kauft, sollte den Stand der Grundbuchlage früh erfragen.