Zum Inhalt springen
Zurück zum Lexikon
ImmobilienEigentumswohnung

Gemeinschaftseigentum

Alles, was allen Eigentümern gemeinsam gehört.

Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile einer Wohnungseigentumsanlage, die nicht einem einzelnen Eigentümer als Sondereigentum zugeordnet sind — dazu zählen Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, die zentrale Heizungsanlage sowie in der Regel Fenster und Wohnungseingangstüren, weil sie die bauliche Substanz oder die äußere Erscheinung des gesamten Gebäudes betreffen.

Über bauliche Veränderungen und größere Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss, ein einzelner Eigentümer kann sie nicht allein anstoßen oder verhindern. Finanziert wird aus der Erhaltungsrücklage, reicht diese nicht, über eine Sonderumlage. Wer eine Eigentumswohnung kauft, kauft damit auch einen Anteil an der Mitverantwortung für diese gemeinsamen Teile — inklusive der finanziellen Folgen, wenn dort etwas ansteht.