Nachrüstpflicht
Pflichten, die beim Eigentümerwechsel greifen.
Das Gebäudeenergiegesetz kennt mehrere Nachrüstpflichten, die unabhängig von einer geplanten Sanierung greifen — teils sofort für jeden Eigentümer, teils speziell ausgelöst durch einen Eigentümerwechsel. Dazu zählen die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs (wenn diese nicht bereits dem Mindeststandard entspricht), die Dämmung zugänglicher Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen, und der Austausch von Heizkesseln, die vor 1991 eingebaut wurden und mit konstanter Kesseltemperatur arbeiten (Konstanttemperaturkessel).
Wer eine Immobilie erbt oder kauft, in der solche veralteten Bauteile noch vorhanden sind, hat ab dem Eigentumsübergang in der Regel zwei Jahre Zeit, die Pflicht zu erfüllen — die Frist ist an den Eigentümerwechsel gekoppelt, nicht an ein festes Kalenderdatum. Ausnahmen gelten unter anderem für selbstnutzende Eigentümer, die das Haus bereits vor 2002 bewohnt haben. Wer beim Kauf ein altes Bauteil übersieht, übersieht damit auch eine Frist, die schon mit dem Notartermin zu laufen beginnt.