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ImmobilienFinanzierung

Mithaftung und Bürgschaft

Wer als Mitdarlehensnehmer unterschreibt, haftet für die gesamte Summe — nicht nur anteilig.

Mitdarlehensnehmer haften als Gesamtschuldner: Die Bank kann den vollen offenen Betrag von einer Person verlangen, unabhängig davon, wer im Innenverhältnis wie viel zahlt oder wem die Immobilie gehört. Ein interner Ausgleich zwischen den Beteiligten ist möglich, ändert aber nichts an der Haftung gegenüber der Bank.

Praktisch wird das bei Trennung, Erbfall oder Verkauf. Ein Ausscheiden aus dem Darlehen ist nur mit Zustimmung der Bank möglich — und die prüft dann, ob die verbleibende Person die Finanzierung allein trägt. Sonderfall Angehörigenbürgschaft: Die Rechtsprechung hat Bürgschaften naher Angehöriger in Fällen krasser finanzieller Überforderung ohne eigenes wirtschaftliches Interesse für sittenwidrig gehalten. Ob das im Einzelfall greift, gehört in die Rechtsberatung — die Regel ist es nicht.

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