Gewerbliche Nutzung im Wohngebäude
Die Nutzung von Wohnraum für berufliche Zwecke — etwa als Praxis, Kanzlei oder Ladenbüro.
Bei Eigentumswohnungen ist die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung maßgeblich: Ist eine Einheit als Wohnung ausgewiesen, ist eine Nutzung zulässig, die nicht mehr stört als Wohnen. Homeoffice ohne Kundenverkehr ist regelmäßig unproblematisch, eine Praxis mit Wartebereich und Frequenz dagegen häufig nicht. Baurechtlich kann zusätzlich eine Nutzungsänderung erforderlich sein.
Für Käufer ist der Punkt in zwei Richtungen relevant. Wer selbst beruflich nutzen will, sollte die Zulässigkeit vor dem Kauf klären, weil eine spätere Untersagung die Kaufentscheidung entwertet. Wer eine Wohnung in einem Haus mit vorhandener gewerblicher Nutzung kauft, sollte prüfen, wie sich das auf Lärm, Frequenz und Kostenverteilung auswirkt — bei Aufzug, Treppenhausreinigung und Instandhaltung ist das messbar.