Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht
Das Recht, ein fremdes Grundstück zu betreten, zu befahren oder Leitungen darüber zu führen.
Zwei Perspektiven sind zu trennen. Als Berechtigter braucht man das Recht dinglich gesichert — eine mündliche Absprache mit dem Nachbarn endet spätestens mit dessen Verkauf. Als Belasteter mindert es die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks, etwa weil eine Fläche freizuhalten ist oder Bebauung ausscheidet.
Im Detail entscheidet der Eintragungstext: Umfang des Rechts, wer es ausüben darf, wer den Weg unterhält und ob eine Erweiterung — etwa vom Gehrecht zum Fahrtrecht — möglich ist. Ein sehr allgemein gefasstes Recht führt später regelmäßig zu Streit. In manchen Konstellationen tritt neben die Dienstbarkeit eine Baulast, weil das Bauamt die Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert sehen will.