Grundakte
Die Sammlung der Urkunden, auf denen die Eintragungen im Grundbuch beruhen.
Ein Grundbuchauszug vermerkt etwa „Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 12" — welchen Umfang dieses Recht hat, wer den Weg unterhält und ob es befristet ist, steht in der zugrunde liegenden Bewilligung. Dasselbe gilt für Wohnrechte, Reallasten und Beschränkungen, deren wirtschaftliche Tragweite sich erst aus dem Text erschließt.
Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; für Kaufinteressenten läuft das üblicherweise über den Notar oder den Verkäufer. Bei jedem Eintrag in Abteilung II, der nicht selbsterklärend ist, sollte die zugehörige Bewilligung angefordert und gelesen werden — es ist der Unterschied zwischen der Kenntnis, dass ein Recht existiert, und der Kenntnis, was es bedeutet.