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ImmobilienKaufvertrag

Vertragliches Vorkaufsrecht

Das Recht einer bestimmten Person, in einen abgeschlossenen Kaufvertrag zu denselben Bedingungen einzutreten.

Zu unterscheiden sind das dingliche Vorkaufsrecht in Abteilung II des Grundbuchs, das gegenüber jedem wirkt, und schuldrechtliche Vereinbarungen, die nur zwischen den Beteiligten gelten. Ein wichtiger gesetzlicher Fall ist das Vorkaufsrecht des Mieters bei der erstmaligen Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum und dem anschließenden Verkauf.

Für Käufer ist die Konsequenz konkret: Übt der Berechtigte aus, kommt der Vertrag mit ihm zustande — der ursprüngliche Käufer geht leer aus, während Notarkosten und gegebenenfalls Finanzierungsaufwand bereits entstanden sind. Deshalb gehört die Prüfung des Grundbuchs und der Mieterkonstellation vor die Beurkundung, und der Zeitplan muss die Ausübungsfrist berücksichtigen.

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