Betriebskostenumlage (Gewerbe)
Im Gewerbemietrecht besteht deutlich mehr Gestaltungsfreiheit als bei Wohnraum.
Anders als bei Wohnraum ist der Katalog nicht abschließend gesetzlich vorgegeben. Vereinbart werden können Verwaltungskosten, Kosten für Dach und Fach in gewissem Umfang, Instandhaltung von Gemeinschaftsflächen oder Center-Management-Gebühren. Grenzen setzt vor allem die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen: Zu unbestimmte oder überraschende Klauseln können unwirksam sein.
Für den Käufer einer vermieteten Gewerbeimmobilie entscheidet die Umlagevereinbarung darüber, wie viel vom Bruttoertrag tatsächlich beim Eigentümer bleibt. Zwei Objekte mit identischer Nettokaltmiete können sich in der Nettorendite deutlich unterscheiden, wenn eines Instandhaltungslasten trägt und das andere nicht. Die Klauseln gehören deshalb vor die Renditerechnung, nicht danach.