Zwei-Wochen-Frist für den Vertragsentwurf
Ist ein Verbraucher beteiligt, soll der Kaufvertragsentwurf in der Regel zwei Wochen vor dem Notartermin vorliegen.
Die Regelung im Beurkundungsgesetz soll verhindern, dass ein Verbraucher einen mehrseitigen Vertrag erstmals im Termin sieht. Der Notar dokumentiert, wann der Entwurf zugegangen ist. Wird die Frist unterschritten, ist der Vertrag nicht automatisch unwirksam, aber der Grund dafür wird in der Urkunde festgehalten.
Genau hier liegt der praktische Punkt: Der Druck zur Verkürzung kommt selten vom Notar, sondern aus dem Verkaufsprozess — ein Makler, der den Termin früher will, oder ein Verkäufer mit mehreren Interessenten. Die zwei Wochen sind aber keine Formalie, sondern der Zeitraum, in dem Grundbuchauszug, Teilungserklärung, Belastungen und Regelungen zu Mängeln, Übergabe und Inventar tatsächlich geprüft werden können. Wer sie freiwillig aufgibt, verzichtet auf die letzte Prüfschleife vor einer bindenden Entscheidung.