Zwangsversteigerungsvermerk
Ein Eintrag in Abteilung II, der anzeigt, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
Der Vermerk bewirkt eine relative Verfügungsbeschränkung: Ein freihändiger Verkauf ist zwar nicht ausgeschlossen, aber gegenüber den betreibenden Gläubigern unwirksam, wenn deren Ansprüche nicht bedient werden. Praktisch bedeutet das, dass ein Kauf nur funktioniert, wenn das Verfahren durch Ablösung der Forderungen beendet und der Vermerk gelöscht wird.
Für Käufer ist der Vermerk vor allem ein Warnsignal zur Gesamtsituation des Verkäufers. Erfahrungsgemäß häufen sich in solchen Konstellationen weitere Probleme: aufgelaufenes Hausgeld bei Eigentumswohnungen, unterlassene Instandhaltung, unvollständige Unterlagen. Der eigentliche Erwerb aus einer Versteigerung ist ein eigener Vorgang mit eigenen Regeln — dort gibt es weder Gewährleistung noch die Möglichkeit einer inneren Besichtigung.