Vollmacht beim Notartermin
Wer beim Beurkundungstermin nicht persönlich erscheinen kann, lässt sich vertreten.
Üblich ist entweder eine notariell beglaubigte Vollmacht, die vorab erteilt wird, oder das Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters mit anschließender Genehmigung durch den Vertretenen. Im zweiten Fall ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam — mit allen Konsequenzen für Fristen und Fälligkeiten. Die Genehmigung muss ihrerseits beurkundet oder beglaubigt werden.
Für Käufer ist wichtig zu wissen, wer auf Verkäuferseite tatsächlich handelt und ob die Vollmacht den konkreten Verkauf abdeckt. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht reicht nicht in jedem Fall aus, und bei Vertretung mehrerer Personen durch dieselbe Person können Interessenkonflikte auftreten. Der Notar prüft das, aber es lohnt, den Punkt vor dem Termin anzusprechen — er ist eine häufige Ursache für Verzögerungen.