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ImmobilienKaufvertrag

Provisionsteilung

Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher darf die Maklerprovision nicht einseitig auf den Käufer abgewälzt werden.

Die Regelung gilt für Einfamilienhäuser und Wohnungen, wenn der Käufer Verbraucher ist — nicht für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke ohne Wohngebäude oder Gewerbeobjekte. Zudem ist der Anspruch gegen den Käufer erst fällig, wenn der Auftraggeber seinen Anteil nachweislich gezahlt hat. Vereinbarungen, die das umgehen, sind unwirksam.

Für Käufer ist das ein handfester Verhandlungspunkt: Bei betroffenen Objekttypen ist eine ausgewiesene „Käuferprovision" in voller Höhe nicht zulässig, und die Provision selbst ist ohnehin nicht gesetzlich festgelegt, sondern verhandelbar. Bei Objekten außerhalb des Anwendungsbereichs — etwa einem Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage — gilt das nicht, dort bleibt die Verteilung Vereinbarungssache.

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