Widerruf des Maklervertrags
Kommt ein Maklervertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikation zustande, besteht in der Regel ein Widerrufsrecht.
Der typische Fall: Ein Interessent nimmt online Kontakt auf, erhält ein Exposé und bestätigt per E-Mail die Kenntnisnahme der Provisionspflicht. Damit kommt der Maklervertrag im Fernabsatz zustande — mit Belehrungspflicht. Wird sie versäumt, kann der Vertrag noch lange nach dem Kauf widerrufen werden, was den Provisionsanspruch entfallen lassen kann.
Umgekehrt kann der Verbraucher ausdrücklich verlangen, dass der Makler vor Ablauf der Frist tätig wird — dann kommt je nach Konstellation ein Wertersatz in Betracht oder das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistungserbringung. Weil die Rechtsprechung hierzu differenziert ist, gehört die Beurteilung im Einzelfall in die Rechtsberatung; die Kenntnis, dass der Anspruch nicht automatisch besteht, gehört in jede Verhandlung.