Gewährleistung und Garantie
Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegen den Verkäufer bei Mängeln, die bereits bei Übergabe vorlagen.
Beim Kauf von einem gewerblichen Händler besteht die gesetzliche Sachmängelhaftung; für gebrauchte Sachen kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden, was in der Praxis der Regelfall ist. Innerhalb eines definierten Zeitraums nach Übergabe wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein auftretender Mangel schon bei Übergabe vorlag — danach kehrt sich die Beweislast um. Beim Kauf von privat kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden, außer bei Arglist.
Eine Garantie folgt dagegen ihren eigenen Bedingungen: Sie kann Bauteile ausschließen, Wartung in bestimmten Werkstätten verlangen, Selbstbeteiligungen und Kilometerbegrenzungen enthalten. Deshalb ist die entscheidende Frage bei jeder Gebrauchtwagengarantie nicht ob, sondern was genau abgedeckt ist — die Bedingungen gehören vor Vertragsschluss gelesen, nicht im Schadensfall.
Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegen den Verkäufer, Garantie eine freiwillige Zusatzleistung mit eigenen Bedingungen — beide werden oft verwechselt, obwohl es unterschiedliche Ansprüche sind.
Gewährleistung
- Anspruchsgegner
- Verkäufer (gesetzlich)
- Rechtsgrundlage
- Gesetzlich (Kaufrecht)
- Dauer bei Gebrauchtwagen
- Meist auf 1 Jahr verkürzbar
- Ausschluss bei Privatkauf
- Vollständig ausschließbar (außer Arglist)
- Umfang
- Mangel, der bei Übergabe schon vorlag
- Beweislast nach halber Frist
- Kehrt sich zulasten des Käufers um
Garantie
- Anspruchsgegner
- Hersteller, Händler oder Versicherer
- Rechtsgrundlage
- Vertraglich, freiwillige Zusage
- Dauer bei Gebrauchtwagen
- Frei vereinbart, oft mit Kilometergrenze
- Ausschluss bei Privatkauf
- Unabhängig vom Verkäufertyp möglich
- Umfang
- Nur was die Bedingungen konkret nennen
- Beweislast nach halber Frist
- Regelt der Vertrag individuell
Beispielwerte zur Veranschaulichung — keine Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.