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ImmobilienBau & Technik

Bauabnahme

Die förmliche Erklärung, dass die Bauleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist.

Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist; danach muss der Bauherr beweisen, dass ein Mangel vorliegt und bereits bei Abnahme vorhanden war. Zugleich wird der Restwerklohn fällig und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen. Wer unter Zeitdruck oder ohne Vorbereitung abnimmt, verliert damit seine stärkste Position.

Praktisch heißt das: Abnahme nur mit ausreichend Zeit, idealerweise mit einem unabhängigen Sachverständigen, alle festgestellten Mängel im Protokoll vorbehalten und Fristen zur Beseitigung vereinbaren. Auch eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist möglich — etwa durch Einzug und rügelose Nutzung. Wer Mängel hat, sollte deshalb nicht kommentarlos einziehen. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört in die Rechtsberatung.

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