Leerstand und Werbungskosten
Kosten einer leerstehenden Wohnung können weiter abziehbar sein, wenn eine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht und nachgewiesen wird.
Als Nachweis dienen dokumentierte Vermietungsbemühungen: Inserate, Maklerauftrag, Besichtigungen, Anpassungen der Mietvorstellung. Wer über Jahre zu einem überhöhten Preis inseriert und nichts ändert, gefährdet den Abzug, weil daraus auf fehlende Ernsthaftigkeit geschlossen werden kann. Bei sanierungsbedingtem Leerstand ist der zügige Fortgang der Arbeiten das entsprechende Indiz.
Für die Kaufentscheidung bei einem leerstehenden Objekt ist zweierlei relevant: Die Anlaufkosten bis zur ersten Vermietung müssen liquide gedeckt sein, und die Dokumentation der Vermietungsbemühungen sollte von Anfang an mitgeführt werden. Auch Kosten vor der ersten Vermietung können abziehbar sein, wenn die Absicht belegt ist. Die Beurteilung gehört in die steuerliche Beratung.