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ImmobilienGewerbeimmobilie & Pacht

Schriftformklausel

Verträge über mehr als ein Jahr müssen nach § 550 BGB schriftlich geschlossen sein — sonst gelten sie als unbefristet und sind vorzeitig ordentlich kündbar.

Wird die Schriftform bei einem länger als ein Jahr laufenden Mietvertrag verletzt, gilt der Vertrag nach § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen — mit der Folge, dass er von jeder Seite vorzeitig mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann, obwohl eine feste Laufzeit vereinbart war. Häufige Ursachen: fehlende Unterschriften auf Anlagen, unvollständig unterschriebene Nachträge, lose beigefügte Grundrisse.

Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sollen dieses Risiko abfedern, wirken nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht gegenüber einem späteren Grundstückserwerber, der in den Vertrag eintritt. Der sicherste Schutz bleibt saubere Praxis: alle Anlagen fest mit dem Hauptvertrag verbinden oder eindeutig referenzieren, jede Änderung vollständig unterschreiben lassen.

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