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FahrzeugeZulassung & Recht

Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme

Der Wechsel des eingetragenen Halters bei der Zulassungsstelle.

Benötigt werden in der Regel Zulassungsbescheinigung Teil I und II, gültige Hauptuntersuchung, eVB-Nummer des Käufers und der Ausweis. Die Möglichkeit, das Kennzeichen zu behalten, wurde in den letzten Jahren erweitert — sie ist praktisch, weil Kennzeichenschilder und teilweise Plaketten nicht neu beschafft werden müssen. Der genaue Umfang unterscheidet sich je nach Konstellation und Zulassungsbehörde.

Der wichtigere Punkt für beide Seiten ist die Zeitschiene. Bis zur Umschreibung haftet der bisherige Halter für Steuer und trägt die Halterverantwortung. Deshalb gehören in den Kaufvertrag: eine Frist für die Ummeldung, die Pflicht zur Vorlage der Bestätigung, und die Vereinbarung, dass der Verkäufer bei Fristablauf selbst abmelden darf. Ohne diese Regelung ist der Verkäufer auf das Wohlverhalten des Käufers angewiesen.

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