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ImmobilienGrundbuch

Auflassung

Die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang.

Die Auflassung ist die dingliche Einigung darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück auf den Käufer übergehen soll — geregelt in § 925 BGB. Sie ist rechtlich etwas anderes als der Kaufvertrag: Der Kaufvertrag verpflichtet nur zur Übereignung, die Auflassung vollzieht sie tatsächlich. Beides steht meist in derselben notariellen Urkunde, ist aber gedanklich zu trennen.

Wichtig ist die Reihenfolge, die daraus folgt. Mit der Auflassung allein bist du noch nicht Eigentümer — das wirst du erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die oft Monate später erfolgt. Dazwischen schützt dich die Auflassungsvormerkung davor, dass der Verkäufer das Grundstück in der Zwischenzeit doch noch an jemand anderen verkauft oder weiter belastet.