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ImmobilienFerienimmobilie & Vermietung

Umsatzsteuerpflicht bei kurzfristiger Vermietung

Anders als die normale Wohnraumvermietung ist die kurzfristige Beherbergung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nimmt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung ausdrücklich von der sonst geltenden Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung aus. Wer eine Ferienwohnung an wechselnde Gäste vermietet, erbringt damit grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung — unabhängig davon, ob nebenberuflich oder gewerblich vermietet wird.

In der Praxis rettet oft die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) über die Pflicht, tatsächlich Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen — sie greift, solange der Vorjahresumsatz unter der gesetzlichen Grenze liegt und der laufende Umsatz eine zweite Grenze voraussichtlich nicht übersteigt. Wer mehrere Ferienwohnungen vermietet oder gut ausgelastet ist, sollte das jährlich neu prüfen statt sich auf den Status des Vorjahres zu verlassen.

Relevanz je nach Rolle

Vermieter
Für dich als Vermieter entscheidet diese Prüfung, ob du Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer ausstellst — ein falscher Ausweis lässt sich rückwirkend nur mit Aufwand korrigieren.
Passendes WerkzeugGemly Vermietung